Großburgwedel-19. Mai 2016 (tj). Heute Morgen vor dem Burgwedeler Amtsgericht wieder ein Wiedersehen mit einem alten Bekannten und Mutti sitzt im Gerichtssaal: Der Mittfünfziger breitet die Arme aus, schließt sie wieder, schaut den Richter ein wenig verständnislos an, kaum aus dem Gefängnis entlassen, hat er in einem Supermarkt Zigaretten für über 40 Euro gestohlen: "Die sind in einem Gitterkäfig. Man muss auf einen Knopf drücken, damit sich das Gitter öffnet. Doch das Gitter stand offen." Wer würde da nicht Zigaretten stehlen? Die Frage ist nur, ob wir uns auch so vorbildlich verhalten würden wie dieser Angeklagte: "Ich bin jemand, der sich auch immer verhaften lässt."
Früher hat der Mittfünfziger auf einem Campingplatz gewohnt, ist dort auch handgreiflich geworden, doch Drogen hat er nicht mehr genommen, den Hinweis auf mehrere Dutzend Straftaten wischt der Angeklagte vom Tisch: "Ich wohne jetzt bei meiner Mutter."
Dass er sich nach dem Gefängnisaufenthalt bewährt hat, kann er auf entsprechende Nachfrage des Richters zwar nicht behaupten, wenn er verurteilt werde, stehe für ihn aber fest: "Dann gehe ich ins Ausland." Verständlich, dass sich der Mittfünfziger an diesem Gerichts-Morgen wünscht, seine Mutti möge alles richten - und nicht dieser Richter, der einfach nicht verstehen kann, dass jemand aus seinen Straftaten nichts lernt.
Stadt zieht Daddel-Lose
Hannover-1. Juni 2016. In Hannover soll jede zweite Spielhalle geschlossen werden. Über Genehmigungen entscheidet das Los. Deswegen sind zwei Spielhallenbetreiber vor das Verwaltungsgericht gezogen. Sie scheiterten mit ihren Anträgen. Begründung des Gerichtes: "Das angekündigte Losverfahren stellt lediglich einen Verfahrensschritt ohne regelnden Charakter mit Außenwirkung dar und kann daher nicht gesondert angefochten werden (§ 44a VwGO)." Wer beim Losentscheid Pech habe, könne sich immer noch wehren.
Entschieden wird über den Betrieb von Spielhallen ab Juli 2017. Dazu das Gericht: "Darum ist auch nicht ersichtlich, dass bis dahin kein effektiver Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann."
Az. 11 B 3071/16 und 11 B 3102/16 (eine Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist zulässig).
Adresse falsch? Macht nix!
Großburgwedel-3. Juni 2016. "Festsetzung ist möglich, auch wenn, wie der Schuldner vorträgt, die Anschrift der Gläubigerin nicht den Tatsachen entspricht." Hat das Großburgwedeler Amtsgericht am 31. Mai 2016 entschieden (Az. 11 M 305/16). Gläubigerin ist Anjas Erste Property mit Sitz auf der Isle of man und Schein-Adressen in Deutschland.
Prozesserfolge erzielte diese Heuschrecke mit vorgegaukelten Frankfurter Sitzen in der Kennedyallee 102 und in der Bockenheimer Landstraße 51 bis 53, die Leipziger Anwaltskanzlei Nollau und Kollegen legte den Gerichten entsprechende Handelsregisterauszüge vor. Auf Hinweise des angeblichen Schuldners, dass es sich um Fälschungen handeln muss, haben diese Anwälte nie reagiert, Gerichte wischten sie vom Richtertisch (z. B. Amtsgericht Wilhelmshaven, Az. 6 C 695/13, Berichte hier).
Für Schimmel in der Wohnung, Heizungsausfälle, Nebenkosten für Treppenhausreinigung und Hausmeister, die es nur selten gab, interessierte sich kein Gericht, Kontoauszüge wurden als Beweise für Mietzahlungen nicht akzeptiert.
Immerhin aber nahm das Burgwedeler Amtsgericht einen Zeitungsbericht zur Kenntnis - mehr als Kenntnisnahme war aber nicht drin. Hier klicken
31. Juli 2016. Generalbevollmächtigter: "Anjas und Beates bald nur noch Geschichte" Hier klicken
Flüchtlingsheim darf weitergebaut werden
Sorgensen-23. Juni 2016. Das Flüchtlingsheim darf weitergebaut werden, die Sorgen eines Anliegers hält das Verwaltungsgericht für unbegründet. Die Pressemitteilung:
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Sorgensen. Die Region Hannover baut im Auftrag der beigeladenen Stadt Burgdorf in einer Entfernung von 80 m zum Grundstück des Antragstellers auf einem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück in der Nähe von Feuerwehr und THW in Modulbauweise eine Wohnanlage, die der Unterbringung von bis zu 216 Flüchtlingen dienen soll.
Den auf Unterlassung des Baus und des Betriebs gerichteten Eilantrag hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 23. 6. 2016 abgelehnt: Soweit der Antragsteller geltend mache, das Vorhaben sei baurechtlich nicht zulässig, fehle es nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg bereits an der Eilbedürftigkeit. Nach dieser Rechtsprechung sei es zumutbar, einen Antragsteller wegen der Verletzung solcher Rechte auf das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu verweisen. Anderes gelte nur, wenn irreparable Schäden oder Grundrechtsverletzungen drohten. In Bezug auf die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen, bei denen jedenfalls nicht geltend gemacht worden sei, dass die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten werde, sei dies nicht der Fall.
Soweit der Antragsteller geltend mache, er habe Angst um seine 16-jährige Tochter, weil er sexuelle Übergriffe wie in der Silvesternacht in Köln befürchte, fehle es zumindest am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Die offenbar mit diesem Einwand verbundene Annahme des Antragstellers, Flüchtlinge neigten in einem höheren Maß als andere Anwohner zur Begehung solcher Straftaten, teile die Kammer nicht. Sie halte es insbesondere nicht für zulässig, aus den Ereignissen in Köln einen solchen Schluss zu ziehen. Soweit der Antragsteller eine Überlastung der Kanalisation befürchte, habe die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Anlage ausreichend dimensioniert sei und Probleme, die in der Vergangenheit bestanden hätten, mittlerweile behoben seien.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
REWE steckt Nachbarn nicht ins Gefängnis
Altwarmbüchen-23. Juni 2016. Ein Nachbar des geplanten REWE-Marktes will sich nicht "wie in einem Gefängnis" fühlen, er möchte auch nicht "eingemauert" werden. Das Verwaltungsgericht Hannover hält diese Befürchtungen für übertrieben, hat einen Eilantrag abgelehnt. Die Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das in westlicher Richtung an das über die Bothfelder Straße in Altwarmbüchen erschlossene Baugrundstück angrenzt. Das Grundstück des Antragstellers wird über die Hannoversche Straße erschlossen. Für das Baugrundstück hat die beklagte Region Hannover eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Vollsortiment-Supermarktes nebst Backshop mit einer Verkaufsfläche von 1.342 m² erteilt. Die Gemeinde Isernhagen hat für das Baugrundstück einen Bebauungsplan beschlossen, der seit dem 6. 8. 2015 rechtsverbindlich ist. Gegen diesen Bebauungsplan betreibt der Antragsteller ein vor dem OVG Lüneburg anhängiges Normenkontrollverfahren.
Den Eilantrag, mit dem insbesondere eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht wird, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt: Das Vorhaben führe nach den Immissionsprognosen, die Gegenstand der Baugenehmigung seien, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Die entsprechenden Grenzwerte würden deutlich unterschritten. Die Gutachten berücksichtigten entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die für die Anlieferung erforderlichen Rangierbewegungen von LKW's. Es sei in der Genehmigung sichergestellt, dass eine Anlieferung nicht zur Nachtzeit, also nicht vor 6.00 Uhr und nicht nach 22.00 Uhr erfolgen dürfe. Zudem sehe die Genehmigung Immissionsmessungen drei Monate nach Inbetriebnahme vor, um zu überprüfen, ob die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Das Bauvorhaben sei auch nicht deswegen rücksichtslos, weil es - so der Antragsteller - zum Gefühl des Eingemauertseins und einer Gefängnissituation führe. Das Vorhaben halte die Abstände ein und sei an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers sogar niedriger als dessen Wohnhaus. Einen Anspruch auf Beibehaltung eines „Wohnens im Grünen" gebe es baurechtlich nicht. Im Übrigen sei das Baugrundstück nicht unbebaut, sondern mit einer im September 2015 abgerissenen Kirche bebaut gewesen. Die Frage, ob der Bebauungsplan wirksam sei, habe das Gericht im Übrigen dahinstehen lassen können, da eine mögliche Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans für sich genommen den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Aktenzeichen: 4 B 916/16
Geht nicht: Erst Richter am Burgwedeler Amtsgericht-dann dort als Rechtsanwalt?
Burgwedel-26. Juli 2016. Der 1954 geborene Antragsteller war seit 1983 als Richter am Amtsgericht Burgwedel tätig. Er war dort vornehmlich für Strafsachen zuständig. Ende Mai 2015 wurde er auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt trat er in einer vor dem Amtsgericht Burgwedel anhängigen Strafsache als Verteidiger auf. Mit Verfügung vom 14. 4. 2016 untersagte der Präsident des Landgerichts Hannover dem Antragsteller unter Berufung auf §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 und 3 BeamtStG i.V.m. § 2 Nds.RiG, vor seinem früheren Dienstgericht als Rechtsanwalt aufzutreten, und zwar rückwirkend ab Beginn seines vorzeitigen Ruhestands für die Dauer von 5 Jahren, d. h. bis zum 31. 5. 2020.
Zur Begründung führte der Präsident des Landgerichts aus, die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt stehe im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Richter beim Amtsgericht Burgwedel. Ein Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht beeinträchtige dienstliche Interessen.
Der Antragsteller hat gegen die Untersagungsverfügung Klage erhoben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Nachdem der Präsident des Landgerichts Hannover nachträglich die sofortige Vollziehung seines Verbotes angeordnet hatte, hat der Antragsteller zusätzlich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Nach seiner Auffassung beeinträchtigt eine Anwaltstätigkeit vor seinem früheren Gericht keine dienstlichen Interessen. Er hält die Untersagungsverfügung auch aus formalen Gründen für rechtswidrig und weist darauf hin, dass in der Vergangenheit im Gerichtsbezirk des Landgerichts viele Richter nach Eintritt in den Ruhestand als Rechtsanwälte tätig geworden seien, ohne dass es in irgendeinem Falle eine Einschränkung der Berufszulassung gegeben habe.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover ist mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einschätzung des Präsidenten des Landgerichts gefolgt. Die angegriffene Verfügung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung seien in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere sei die zunächst unterbliebene Anhörung des Antragstellers in zulässiger Weise nachgeholt worden. In der Sache spreche Überwiegendes dafür, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er jahrelang tätig gewesen sei, dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liege hier darin, dass das Auftreten des Antragstellers vor dem Gericht seiner früheren richterlichen Dienstausübung geeignet sei, aus Sicht eines Bürgers den Anschein zu erwecken, dass durch die persönlichen Beziehungen des früheren Richters zu aktiven Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgerechten Weise gefördert werden könnte. Dabei komme es nur auf die Eignung an, diesen Anschein zu erzeugen. Der Antragsteller sei über 30 Jahre am Amtsgericht Burgwedel tätig und in dieser Zeit fast durchgehend allein für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht zuständig gewesen. Wenn der Antragsteller sich nun ca. 6 Monate nach seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Rechtsanwalt am Sitz seines früheren Dienstgerichts niedergelassen habe, um dort insbesondere in Strafsachen aufzutreten, dann könne bei einem vernünftigen Bürger der Eindruck entstehen, dass der Antragsteller kollegiale Kontakte zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle nutze. Dies würde das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Justiz erschüttern und deshalb dienstliche Interessen beeinträchtigen. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass sich Mitarbeiter des Amtsgerichts, die viele Jahre mit dem Antragsteller zusammengearbeitet haben, einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt sähen, wenn dieser nun auf Anwaltsseite vor dem Amtsgericht auftrete. Auch aus diesem Grund sei zu besorgen, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Bei der Untersagung der Tätigkeit nach § 41 BeamtStG handele es sich im Übrigen um eine sog. „gebundene" Entscheidung. Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei, sei die Beschäftigung zu untersagen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob dies in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners bisher auch so gehandhabt worden sei.
Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Aktenzeichen: 2 B 3650/16
Wieder viele Klicks
Burgwedel/Burgdorf-18. Oktober 2016. Die Geschichte, die ich von 2003 bis 2006 mit der Staatsanwaltschaft von Hannover erlebt habe (Ermittlungsverfahren erst verzögert, dann völlig vergessen, bis ich endlich drei Jobs wieder verloren hatte, Lügen am Telefon, Verleumdungskampagnen, über die ich die Staatsanwaltschaft Hannover regelmäßig informierte), bewegt offenbar immer noch viele Menschen. Das beweisen immer häufigere Klicks auf zwei meiner Berichte. Der eine heißt "Kaputt gemacht" Hier klicken, der andere "Das Schweigen" Hier klicken
Vor Gericht zog die Staatsanwaltschaft Hannover Gründonnerstag 2006 ohne ein einziges Beweismittel, auf meinen Freispruch reagierte sie mit einer Berufung vor dem Landgericht in Hildesheim und wurde dort vom Richter geradezu zusammengefaltet.
Wem gehört der Elefantenstoßzahn?
Hannover-18. Februar 2017. Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung eines Elefantenstoßzahns, der im Juni 2014 im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung von Polizeibeamten sichergestellt wurde. Die beklagte Region Hannover ordnete - nachdem dem Kläger eine Frist zum Nachweis der Besitzberechtigung eingeräumt worden war - im September 2014 unter Bezugnahme auf § 47 BNatSchG die Einziehung des Stoßzahns an. Es sei gemäß § 44 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich verboten, Teile dieser streng geschützten Tierart in Besitz zu haben. Der Kläger habe eine Berechtigung zum Besitz nicht nachgewiesen.
Der Kläger behauptet, dass der streitgegenständliche Stoßzahn vor der Unterschutzstellung des asiatischen bzw. afrikanischen Elefanten erworben worden sei. Es handele sich um ein Geschenk seines Vaters, der diesen wiederum von seinem Vater geschenkt bekommen habe. Dass sich der Stoßzahn bereits vor der Unterschutzstellung im Besitz der Familie befunden habe, müsse er gemäß § 46 Abs. 2 BNatSchG nicht nachweisen, sondern allenfalls glaubhaft machen. Bei dem Stoßzahn handele es sich nämlich um „Hausrat" im Sinne dieser Vorschrift. Dieser Pflicht sei er durch Vorlage entsprechender schriftlicher Zeugenerklärungen nachgekommen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Kläger vorgelegten Erklärungen genügten aufgrund ihrer Pauschalität und Widersprüchlichkeit weder einem Nachweis noch einer Glaubhaftmachung. Es fehle an einer konkreten zeitlichen Einordnung, wann der Stoßzahn in den Besitz der Familie gelangt sei.
Zu dem Termin sind sechs Zeugen geladen.
Az. 4 A 3981/15
Beginn: 21. 2. 2017, 9.00 Uhr, Saal 4, Verwaltungsgericht Hannover
Klägerfamilie auf den Elefantenzahn gefühlt
Hannover-22. Februar 2017. Salomonisches Urteil eines pfiffigen Richters: Das Verwaltungsgericht präsentierte während der Verhandlung dem Kläger und Familienmitgliedern drei Elefantenstoßzähne. Sie sollten den eigenen herausfinden. Das gelang. Deshalb durften sie den Elefantenstoßzahn behalten.
Riechen Pferde besser als Kühe?
Hannover/Isernhagen-3. April 2017. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 31. März dem Eilantrag eines Nachbarn stattgegeben, der sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen von der Region Hannover erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Pferdeställen wendet.
Der Beigeladene betreibt eine Pferdezucht in der Dorfstraße in Isernhagen und beantragte die Umnutzung des sich auf seinem Grundstück befindlichen ehemaligen Kuhstalls sowie der Scheune zum Zwecke der Errichtung von Pferdeställen für insgesamt neun Aufzuchttiere und sieben Stuten nebst dazugehöriger Fohlen. Die Region Hannover beschied den Antrag des Beigeladenen unter Bezugnahme auf die dem Bauantrag beigefügte gutachterliche Geruchsprognose positiv. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen verbunden seien. In dem Geruchsgutachten wird u. a. der Pferdehaltung derselbe sog. „Gewichtungsfaktor" im Sinne der niedersächsischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zugemessen wie einer Rinderhaltung.
Gegen die nach § 212a BauGB von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Baugenehmigung hat der Antragsteller erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Nach Auffassung der 4. Kammer steht auf der Grundlage der bislang vorgelegten Geruchsgutachten nicht sicher fest, dass die nach der GIRL zulässigen Werte eingehalten würden. Es bestünden jedenfalls Zweifel daran, ob für Pferde und Rinder bezüglich der Geruchsbelastung derselbe Gewichtungsfaktor anzulegen sei. Das werde in dem Geruchsgutachten nicht plausibel begründet. Bereits bei einer geringfügigen Erhöhung des Faktors seien die Werte der GIRL aber nicht mehr eingehalten. Die Frage, wie die Geruchsqualität der Tierart „Pferd" zu bewerten sei, bedürfe einer eingehenden wissenschaftlichen Überprüfung. Diese müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung sei vor diesem Hintergrund gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an deren Ausnutzung der Vorrang zu gewähren.
Az. 4 B 2350/16
Forderung auf 1600 Euro gesenkt
Burgwedel/Hannover - 25. April 2017. Der Kläger, ein privater Veranstalter, der die „Kunsttage Burgwedel" organisiert, wendete sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem er zu Gebühren für eine Brandsicherheitswache auf der Grundlage der Feuerwehrgebührensatzung der beklagten Stadt Burgwedel herangezogen wurde. Die Stadt Burgwedel hatte im Jahr 2016 die Gebühren für eine Brandsicherheitswache angehoben mit der Folge, dass der Kläger statt bislang 402,00 Euro nunmehr 5.187,00 Euro zahlen sollte.
In der mündlichen Verhandlung äußerte die 10. Kammer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Burgwedel. Diese sieht in Nr. 4 der Anlage zu § 4 vor, dass bei „kulturellen Veranstaltungen", die die örtliche Gemeinschaft fördern, keine Gebühren erhoben werden. Im Hinblick auf den von Clifford Geertz begründeten, in der Wissenschaft allgemein akzeptierten weiten Kulturbegriff bestünden Bedenken, ob die Regelung bestimmt genug sei.
Die Beteiligten einigten sich dahingehend, dass die Gebührenforderung auf 1.600,00 Euro reduziert wird und die beklagte Stadt die Kosten des Verfahrens trägt.
Az. 10 A 7706/16
"Kunsttage" eine gewerbliche Veranstaltung?
Großburgwedel/Hannover- 24. April 2017. Der Kläger, ein privater Eventveranstalter, der die „Kunsttage Burgwedel" organisiert, wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem er zu Gebühren für eine Brandsicherheitswache auf der Grundlage der Feuerwehrgebührensatzung der beklagten Stadt Burgwedel herangezogen wird.
Die Stadt Burgwedel hatte im Jahr 2016 die Gebühren für eine Brandsicherheitswache angehoben mit der Folge, dass der Kläger statt bislang 402,00 Euro nunmehr 5.187,00 Euro zahlen soll.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ausrichten eines Kunst- und Kunsthandwerkermarktes eine kulturelle Veranstaltung ist, die nach der Satzung von der Gebührenpflicht ausgenommen ist. Die Stadt verneint dies, weil der gewerbliche Charakter der Veranstaltung im Vordergrund stehe.
Az. 10 A 7706/16
Beginn: 25. 4. 2017, 12.30 Uhr in Saal 1 des Verwaltungsgerichtes Hannover